Gültig auf allen Parkplätzen, die vom Schiliftzentrum Gerlos betrieben werden.
A. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Die Schilift-Zentrum-Gerlos GmbH. ist Betreiberin des Parkplatzes im Bereich der Isskogelbahn Talstation. Die Benützung der Parkflächen ist nur nach Abschluss eines Nutzungsvertrages zulässig. Der Parkplatznutzer schließt mit der Bezahlung der Parkgbühren über die Parkster App oder mit dem Erwerb eines Parkscheines einen Nutzungsvertrag mit der Parkplatzbetreiberin ab.
Mit dem Befahren und/oder Abstellen eines Fahrzeuges auf den Parkflächen akzeptieren die Nutzer diese Bedingungen in vollem Umfang.
Die Parkster GmbH fungiert lediglich als Auftragsverarbeiter gemäß Art 4 Z 8 DSGVO.
B. VERTRAGSGEGENSTAND
Mit Abschluss des Nutzungsvertrages erhält der Kunde die Berechtigung, ein betriebs- und verkehrssicheres Fahrzeug auf einem freien und geeigneten Abstellplatz abzustellen; im Falle eines Bestehens von Beschränkungen (z.B. Reservierungen, beschränkte Abstelldauer) sind diese immer strikt zu beachten. Gekennzeichnete Behindertenabstellplätze dürfen ausschließlich von Menschen mit Behinderungen mit gültigem, gut sichtbarem Parkausweis für Behinderte gemäß §29b StVO bzw. Behindertenpass mit Eintrag „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ benützt werden.
Am Betriebsstandort gilt sinngemäß die länderspezifische Straßenverkehrsordnung (StVO) in der jeweiligen gültigen Fassung. Außerdem ist die vorgeschriebene Geschwindigkeitsbeschränkung einzuhalten.
Die Bewachung und Verwahrung des Fahrzeuges, seines Zubehöres sowie allfälliger im Fahrzeug befindlicher Gegenstände oder mit dem Fahrzeug auf die Parkflächen eingebrachter Sachen ist nicht Vertragsgegenstand. Es wird lediglich die Bereitstellung von Parkflächen geschuldet.
C. NUTZUNGSGEBÜHREN, BETRIEBSZEITEN
Das Parken ist kostenpflichtig und die Gebühr ist im Vorhinein zu entrichten. Die jeweils gültigen Tarife, sonstigen Entgelte und die Betriebszeiten sind dem Aushang zu entnehmen.
Die Parkflächen sind nur in den laut Aushang angegebenen Zeiten geöffnet. Außerhalb der Öffnungszeiten sind die Zu- und Ausfahrt sowie der Aufenthalt auf dem Parkplatz nicht zulässig.
Die Zahlung der Parkgebühren ist jederzeit über die Parkster-App, am Automaten mittels Kartenzahlung oder innerhalb der Öffnungszeiten in Bar an der Kassa der Talstation Isskogelbahn möglich. Der Nutzer ist verpflichtet, sich über die jeweils gültigen Tarife zu informieren. Die Parkgebühren sind unmittelbar nach Abstellen und Verlassen des Fahrzeuges im Vorhinein (zu Beginn der Parkzeit) zu bezahlen. Eine Rückerstattung bezahlter Parkentgelte ist ausgeschlossen.
D. HAFTUNG
Die Benutzung des Parkplatzes erfolgt auf eigene Gefahr.
Die Parkplatzbetreiberin haftet keinesfalls für das Verhalten Dritter (z.B. Diebstahl, Einbruch, Beschädigung) unabhängig davon, ob sich diese Dritten befugt oder unbefugt auf den Parkflächen aufhalten.
Die Parkplatzbetreiberin haftet weiters nicht für Schäden, die mittelbar oder unmittelbar durch höhere Gewalt entstehen. Zumal keine Verwahrungspflichten bestehen, ist die Parkplatzbetreiberin auch nicht verpflichtet, Maßnahmen zur Schadensabwehr bei Auftreten von derartigen Ereignissen zu setzen.
Für Sachschäden haftet die Betreiberin nur insoweit, als diese von ihr vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurden.
Der Kunde ist verpflichtet, das abgestellte Fahrzeug ordnungsgemäß zu sichern und abzuschließen sowie unverzüglich die Parkfläche zu verlassen.
Den Anordnungen des Parkplatzpersonals ist im Interesse eines reibungslosen Betriebes Folge zu leisten.
Allfällige Beschädigungen von Parkplatzeinrichtungen oder an anderen Fahrzeugen durch den Kunden sind unverzüglich und vor der Ausfahrt der Parkplatzbetreiberin zu melden; ebenso festgestellte Schäden am eigenen Fahrzeug. Allfällige gesetzliche Meldepflichten bleiben davon unberührt.
E. ORDNUNGSVORSCHRIFTEN
Fahrzeuge, die auf den Parkflächen abgestellt werden, müssen verkehrs- und betriebssicher und zum Verkehr zugelassen sein.
Der Aufenthalt im Parkplatzbereich ist nur für den Zeitraum erlaubt, der zur Abwicklung der Abstellung und der Abholung des geparkten Kraftfahrzeuges erforderlich ist; insbesondere ist das Ausruhen oder Schlafen im Parkplatzbereich oder im geparkten Kraftfahrzeug nicht gestattet.
Verboten sind insbesondere: • das Abstellen und die Lagerung von Gegenständen aller Art, insbesondere von brennbaren und explosiven Stoffen; • Wartungs-, Pflege- und Reparaturarbeiten wie insbesondere das Betanken von Fahrzeugen, Aufladen von Starterbatterien sowie das Ablassen des Kühlwassers; • das längere Laufen lassen und das Ausprobieren des Motors und das Hupen; • die Abstellung eines Fahrzeuges mit undichtem Betriebssystem (insbesondere bei Austritt von Treibstoff, Öl oder sonstige Flüssigkeiten) oder anderen, insbesondere sicherheitsrelevanten Mängeln, sowie die Abstellung solcher Fahrzeuge, die den verkehrstechnischen Vorschriften nicht entsprechen (z.B. ungültige oder abgelaufene Überprüfungsplakette); • ohne Zustimmung der Parkplatzbetreiberin das Abstellen von Fahrzeugen ohne polizeiliches Kennzeichen oder ohne Anbringung eines Ersatzkennzeichens; • das Abstellen des Fahrzeuges auf den Fahrstreifen, vor Notausgängen, auf Fußgängerwegen, vor Türen (Toren) und Ausgängen; • das Abstellen von Gegenständen außerhalb der Kraftfahrzeuge; • die Beseitigung von Abfällen, Verschmutzungen und Verunreinigungen sind vom Verursacher selbst zu beseitigen. Sollte dies nicht der Fall sein, werden die Entsorgungskosten in Rechnung gestellt.
Die Fahrzeuge sind so abzustellen, dass andere Parkplatznutzer weder behindert werden noch die Durchfahrt erschwert wird.
Das CAMPIEREN ist auf sämtlichen Parkflächen VERBOTEN.
F. ELEKTROFAHRZEUGE
Auf den Parkflächen besteht teilweise auch die Möglichkeit, Elektrofahrzeuge zu laden. Die Lademöglichkeit ist nicht Gegenstand des Vertragsverhältnisses zur Nutzung der Parkflächen und ist auch nicht geschuldet.
Die Benützung der gekennzeichneten Stellplätze mit Ladeinfrastruktur ist nur mit Elektro- oder Hybridfahrzeugen und nur für die Dauer des Ladevorganges gestattet.
G. VERHALTEN IM BRANDFALL
Bei Brand oder Brandgeruch ist die Feuerwehr zu verständigen und allenfalls vorhandene Alarmierungseinrichtungen auszulösen. Die Meldung hat folgende Angaben zu enthalten: WO brennt es (Adresse, Zufahrtswege), WAS brennt (Gebäude, Auto), WIE viele Verletzte gibt es, WER ruft an (Name). Allfällig angebrachte Hinweisschilder „Verhalten im Brandfall“ sind zu beachten.
Sofern notwendig und möglich, sind gefährdete Personen zu warnen und Verletzte bzw. hilflose Personen zu evakuieren. Soweit es unter Beachtung der eigenen Sicherheit möglich ist, ist ein Löschversuch mit einem geeigneten Feuerlöscher zu unternehmen, andernfalls ist der Parkplatz auf schnellstem Wege zu Fuß zu verlassen.
H. SANKTIONEN, ZURÜCKBEHALTUNGSRECHT
Bei Fehlen einer gültigen Parkberechtigung oder bei Verstößen gegen diese Bedingungen der Parkordnung wird eine Vertragsstrafe zusätzlich zum fälligen Parkentgelt eingehoben. Überdies behält sich die Betreiberin das Recht vor, eine Besitzstörungs- und Unterlassungsklage einzubringen sowie das Fahrzeug kostenpflichtig abzuschleppen. Es erfolgen regelmäßige Kontrollen.
Allgemeine Folgekosten, welche im Zusammenhang mit der Durchsetzung der Ansprüche der Parkplatzbetreiberin entstehen (Mahn-, Auskunfts-, Anwaltskosten) gehen zulasten des Parkplatzkunden. Die Geltendmachung weiterer der Parkplatzbetreiberin entstehende Schäden durch den Parkplatzkunden bleibt hiervon unberührt.
Zur Sicherstellung der Entgeltforderungen sowie aller im Zusammenhang mit der Parkplatznutzung gegenüber dem Kunden entstehenden Forderungen steht der Betreiberin ein Zurückbehaltungsrecht am eingebrachten Fahrzeug zu, selbst dann, wenn das Fahrzeug nicht dem Kunden, sondern einem Dritten gehört.
Zur Sicherung des Zurückbehaltungsrechtes kann die Betreiberin durch geeignete Mittel die Entfernung des Fahrzeuges verhindern. Die Ausübung des Zurückbehaltungsrechtes kann durch eine Sicherheitsleistung abgewendet werden.
I. BILDAUFZEICHNUNGEN
Die Betreiberin setzt Bildaufzeichnungen für folgende Zwecke ein: Zum Schutz der Parkflächen/-einrichtungen bzw. zur Einhaltung von Sorgfaltspflichten, zum Eigentumsschutz sowie der Vorbeugung strafrechtsrelevanter Tatbestände (insbesondere des Einganges und des Zutrittsbereiches, der Kassen und Automaten).
Die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen (DSGVO,DSG) wird gewährleistet.
Die Bildaufzeichnungen dienen insbesondere nicht der Bewachung der Fahrzeuge und begründen keine Haftung der Betreiberin.
J. DATENSCHUTZ, SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Die Inanspruchnahme der Dienstleistungen der Parkplatzbetreiberin (inklusive des Abschlusses von Verträgen zur Nutzung der Parkflächen) erfordert verschiedene Verarbeitungsvorgänge in Bezug auf personenbezogene Daten der Nutzer.
Es gilt ausschließlich österreichisches Recht. Erfüllungsort ist A-6281 Gerlos.
Die Betreiberin behält sich das Recht vor, diese Bedingungen jederzeit und ohne vorherige Ankündigung zu ändern.
Bei Fragen oder Problemen wenden Sie sich bitte an die Schilift-Zentrum-Gerlos GmbH., 6281 Gerlos 306, Tel. +43 5284/5376 oder Mail [email protected].
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